Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 17.07.2017 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind weder für das Klage- noch für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Der Kläger macht im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 anzuwendenden Fassung (a.F.) anstelle der ihm bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI in der ab dem 01.01.2001 anzuwendenden Fassung (n.F.) geltend.
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