LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.04.2020
L 8 R 3467/18
Normen:
SGB VI a.F. § 43 Abs. 1 S. 1; SGB VI a.F. § 99 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI a.F. § 300 Abs. 1; SGB I § 38; SGB I § 40 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 17.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 199/17

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nach altem Recht im Rahmen eines ÜberprüfungsverfahrensErforderlichkeit der rechtzeitigen Rentenantragstellung im Sinne von § 99 SGB VI

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.2020 - Aktenzeichen L 8 R 3467/18

DRsp Nr. 2020/11637

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nach altem Recht im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens Erforderlichkeit der rechtzeitigen Rentenantragstellung im Sinne von § 99 SGB VI

Die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit ist im Überprüfungsverfahren trotz nachträglichen Nachweises einer bereits vor dem 31.12.2000 eingetretenen Berufsunfähigkeit nicht möglich, wenn kein nach altem Recht rechtzeitiger Rentenantrag im Sinne von § 99 SGB VI feststellbar ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 17.07.2017 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind weder für das Klage- noch für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI a.F. § 43 Abs. 1 S. 1; SGB VI a.F. § 99 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI a.F. § 300 Abs. 1; SGB I § 38; SGB I § 40 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger macht im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 anzuwendenden Fassung (a.F.) anstelle der ihm bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI in der ab dem 01.01.2001 anzuwendenden Fassung (n.F.) geltend.