LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.12.2020
L 11 R 350/20
Normen:
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 2; SGB VI § 3; SGB VI § 4; SGB VI a.F. § 5 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 43 Abs. 5; SGB VI § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV a.F. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2; SGB IV a.F. § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NZS 2021, 698
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 25.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 1326/14

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen ErwerbsminderungErfüllung der Wartezeit bei Nichterfüllung der Drei-Fünftel-Belegung und verminderter Erwerbsfähigkeit durch einen ArbeitsunfallAnforderungen an das Vorliegen von Versicherungspflicht bei Eintritt des ArbeitsunfallsBeweislast des VersichertenUnerheblichkeit der Entgelthöhe eines Ferienjobs für den Eintritt von Versicherungspflicht

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.12.2020 - Aktenzeichen L 11 R 350/20

DRsp Nr. 2021/1805

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung Erfüllung der Wartezeit bei Nichterfüllung der Drei-Fünftel-Belegung und verminderter Erwerbsfähigkeit durch einen Arbeitsunfall Anforderungen an das Vorliegen von Versicherungspflicht bei Eintritt des Arbeitsunfalls Beweislast des Versicherten Unerheblichkeit der Entgelthöhe eines Ferienjobs für den Eintritt von Versicherungspflicht

1. Für die von § 53 Abs 1 Satz 2 SGB VI geforderte Versicherungspflicht bei Eintritt des Arbeitsunfalls genügt jede Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, dh neben derjenigen nach § 1 SGB VI (Beschäftigte) und § 2 SGB VI (selbständig Tätige) auch die Versicherungspflicht sonstiger Versicherter nach § 3 SGB VI sowie die Versicherungspflicht auf Antrag (§ 4 SGB VI).2. Der Nachweis, dass bei Eintritt des Arbeitsunfalls Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestand, obliegt dem Versicherten.

Bei einem Ferienjob ist nicht von einer "berufsmäßigen Ausübung" der Beschäftigung auszugehen, sodass es auf die Höhe des Entgelts nicht ankommt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 25.09.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 2; SGB VI § 3; SGB VI § 4;