LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.12.2020
L 7 R 3817/19
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-3; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 102 Abs. 2 S. 1-5;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 01.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 106/18

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller ErwerbsminderungAnforderungen an das Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung aufgrund fehlender Wegefähigkeit einer an einer aktiven Morbus-Crohn-Erkrankung leidenden Versicherten mit einer Tätigkeit im Bereich der häuslichen Altenpflege

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 - Aktenzeichen L 7 R 3817/19

DRsp Nr. 2021/2299

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung Anforderungen an das Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung aufgrund fehlender Wegefähigkeit einer an einer aktiven Morbus-Crohn-Erkrankung leidenden Versicherten mit einer Tätigkeit im Bereich der häuslichen Altenpflege

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. Oktober 2019 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 8. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2017 verurteilt, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. Juni 2017 bis zum 31. Dezember 2021 zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-3; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 102 Abs. 2 S. 1-5;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.