LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.11.2019
L 3 R 882/18
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 05.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 24 R 454/17

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller ErwerbsminderungBerücksichtigung von Funktionsbeeinträchtigungen durch psychische GesundheitsstörungenVerwertbarkeit eines Gutachtens trotz teilweiser Anwesenheit der Tochter bei der gutachterlichen Untersuchung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.11.2019 - Aktenzeichen L 3 R 882/18

DRsp Nr. 2020/8434

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung Berücksichtigung von Funktionsbeeinträchtigungen durch psychische Gesundheitsstörungen Verwertbarkeit eines Gutachtens trotz teilweiser Anwesenheit der Tochter bei der gutachterlichen Untersuchung

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 05.11.2018 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 05.11.2018, mit dem dieses die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt hat, bei der Klägerin über den 31.10.2016 hinaus bis zum 31.10.2019 volle Erwerbsminderung anzunehmen und Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die am 00.00.1967 in der Türkei geborene Klägerin lebt seit Dezember 1985 in der Bundesrepublik Deutschland. Sie hat keinen Beruf erlernt und ausschließlich ungelernte Tätigkeiten als Reinigungskraft ausgeführt.