LSG Hamburg - Urteil vom 23.09.2020
L 2 AL 34/19
Normen:
SGB III § 93 Abs. 1; SGB III § 93 Abs. 2 S. 1; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 30.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 AL 177/16

Anspruch auf Gewährung eines Gründungszuschusses nach dem SGB IIAnforderungen an die Aufnahme einer hauptberuflichen, selbständigen Tätigkeit

LSG Hamburg, Urteil vom 23.09.2020 - Aktenzeichen L 2 AL 34/19

DRsp Nr. 2021/170

Anspruch auf Gewährung eines Gründungszuschusses nach dem SGB II Anforderungen an die Aufnahme einer hauptberuflichen, selbständigen Tätigkeit

Eine "Aufnahme" der Selbständigkeit für einen Anspruch auf Gewährung eines Gründungszuschusses nach dem SGB II liegt vor, wenn der Gründer unmittelbar auf berufsmäßigen Erwerb gerichtete und der Gewinnerzielung dienende Handlungen mit Auswirkungen vorgenommen hat. Hierauf bezogene Vorbereitungshandlungen erfordern die Entfaltung einer Außenwirkung im Geschäftsverkehr und eine ernsthafte und unmittelbare Ausrichtung auf die spätere Geschäftstätigkeit – hier verneint für einen Handel mit Kaffeevollautomaten und Zubehör.

1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 93 Abs. 1; SGB III § 93 Abs. 2 S. 1; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3;

Tatbestand: