BSG - Urteil vom 06.10.2011
B 9 VG 3/10 R
Normen:
OEG § 1 Abs. 1; OEG § 1 Abs. 4; OEG § 1 Abs. 5; OEG § 1 Abs. 6; OEG § 1 Abs. 7;
Fundstellen:
BSGE 109, 147
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 06.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 VG 1/09
SG Hamburg, vom 20.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 VG 18/03

Anspruch auf Gewährung von Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz; Zulässigkeit einer Abfindung für Ausländer nach der Ausreise nach Polen

BSG, Urteil vom 06.10.2011 - Aktenzeichen B 9 VG 3/10 R

DRsp Nr. 2011/20025

Anspruch auf Gewährung von Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz; Zulässigkeit einer Abfindung für Ausländer nach der Ausreise nach Polen

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 6. Juli 2010 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 20. November 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dessen Ausspruch zur Hauptsache wie folgt neu gefasst wird:

Der Bescheid der Beklagten vom 4. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2003 wird aufgehoben, soweit er die Gewährung einer Abfindung betrifft.

Die Beklagte hat der Klägerin auch für das Berufungs- und Revisionsverfahren die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1; OEG § 1 Abs. 4; OEG § 1 Abs. 5; OEG § 1 Abs. 6; OEG § 1 Abs. 7;

Gründe:

I

Streitig ist die Abfindung einer Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Die 1973 geborene Klägerin ist polnische Staatsangehörige. Sie reiste einige Wochen vor dem 6.12.1998 für einen vorübergehenden Aufenthalt (Besuch ihrer in B. lebenden Großmutter) nach Deutschland ein. In der Nacht vom 6. auf den 7.12.1998 wurde sie in H. Opfer einer Gewalttat.