Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 31.05.2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller begehrt im Beschwerdeverfahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
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