LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.08.2019
L 7 AS 1011/19 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 7; SGB II § 9;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 31.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 286/19

Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes bei Nichtglaubhaftmachung von Hilfebedürftigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.08.2019 - Aktenzeichen L 7 AS 1011/19 B ER

DRsp Nr. 2019/12579

Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes bei Nichtglaubhaftmachung von Hilfebedürftigkeit

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 31.05.2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 7; SGB II § 9;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Beschwerdeverfahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.