LAG München - Urteil vom 01.08.2017
7 Sa 948/16
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3510/16

Anspruch auf Gewährung von Resturlaub bei einseitiger Freistellung unter Anrechnung auf die Urlaubsansprüche

LAG München, Urteil vom 01.08.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 948/16

DRsp Nr. 2017/16234

Anspruch auf Gewährung von Resturlaub bei einseitiger Freistellung unter Anrechnung auf die Urlaubsansprüche

1. Die Arbeitgeberin kann dem Arbeitnehmer Urlaub vorsorglich für den Fall gewähren, dass eine von ihr erklärte ordentliche oder außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht auflöst. Eine wirksame Urlaubsgewährung liegt darin aber nur dann, wenn die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt. 2. Hat die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer nicht gekündigt und leitet sie stattdessen rechtsirrig ein Zustimmungsersetzungsverfahren zur Kündigung eines Nichtmitglieds eines Betriebsrats ein, führen diese Umstände nicht zu Erleichterungen im Zusammenhang mit einer einseitigen Anordnung der Urlaubsnahme. Auch eine arbeitsvertraglich geregelte Möglichkeit, nach erfolgter Kündigung zu beurlauben, ist mangels „erfolgter Kündigung" nicht eröffnet. 3. Gemäß § 7 Abs. 1 BUrlG ist es zwar grundsätzlich möglich, zum Zwecke der Gewährung von Erholungsurlaub einseitig freizustellen. Ist dies jedoch offensichtlich mit dem beabsichtigten Ausspruch einer Kündigung verbunden und ein weitergehender Wille im Zusammenhang mit der erfolgten Freistellung nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, ist für eine einseitige Urlaubsanordnung kein Raum.