BSG - Urteil vom 25.08.2022
B 9 V 4/21 R
Normen:
BVG § 16 Abs. 1 Buchst. a) Hs. 1; BVG § 16 Abs. 2 Buchst. b); OEG § 1 Abs. 1 S. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB V §§ 44 ff.; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2; SGB VII a.F. § 27 Abs. 1 Nr. 7; SGB IX a.F. § 26 Abs. 2 Nr. 7;
Fundstellen:
NZS 2023, 240
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 26.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 VG 55/16
SG Köln, vom 19.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 VG 39/10

Anspruch auf Gewährung von VersorgungskrankengeldKeine Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung bei einer Tätigkeit als Dozentin an einem Berufskolleg im Anschluss an eine frühere Tätigkeit als Filialleiterin

BSG, Urteil vom 25.08.2022 - Aktenzeichen B 9 V 4/21 R

DRsp Nr. 2022/17077

Anspruch auf Gewährung von Versorgungskrankengeld Keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung bei einer Tätigkeit als Dozentin an einem Berufskolleg im Anschluss an eine frühere Tätigkeit als Filialleiterin

Beim Versorgungskrankengeld ist das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit an der neuen Beschäftigung zu messen, wenn der Beschädigte sich von seiner bisherigen Tätigkeit, die er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, gelöst hat.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Februar 2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BVG § 16 Abs. 1 Buchst. a) Hs. 1; BVG § 16 Abs. 2 Buchst. b); OEG § 1 Abs. 1 S. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB V §§ 44 ff.; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2; SGB VII a.F. § 27 Abs. 1 Nr. 7; SGB IX a.F. § 26 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Versorgungskrankengeld ab 11.10.2003 streitig.