Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Februar 2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
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Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Versorgungskrankengeld ab 11.10.2003 streitig.
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