1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21. September 2012 - 6 Sa 112/12 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen erst ab dem 30. Juli 2011 zu zahlen sind.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay.
Der 1956 geborene Kläger ist seit dem 5. August 2008 bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, beschäftigt. Er wurde der R GmbH, einem Unternehmen des R-Konzerns, als Zählerableser überlassen.
Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist ein Formulararbeitsvertrag vom 18. Juli/9. August 2008, der auszugsweise lautet:
"1. Gegenstand und Bezugnahme auf Tarifvertrag
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