BSG - Beschluss vom 18.12.2019
B 13 R 189/18 B
Normen:
SGB VI § 46 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 19.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 4858/17
SG Karlsruhe, vom 15.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 3291/16

Anspruch auf große WitwenrenteGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 18.12.2019 - Aktenzeichen B 13 R 189/18 B

DRsp Nr. 2020/2325

Anspruch auf große Witwenrente Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 46 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Mit Urteil vom 19.6.2018 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch der Klägerin auf große Witwenrente über den 30.9.2016 hinaus verneint. Der Anspruch nach § 46 Abs 2 SGB VI ende mit Vollendung des 18. Lebensjahres ihres Sohnes. Erst nach Vollendung ihres 45. Lebensjahres erhalte die Klägerin ab 1.6.2017 wieder große Witwenrente.

Dagegen hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend gemacht.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Begründung vom 28.8.2018 nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 SGG) wird nicht in der hierfür erforderlichen Weise dargelegt 160 Abs 2 Satz 3 SGG).