SG Berlin - Beschluss vom 04.11.2005
S 93 AS 9944/05 ER
Normen:
BAföG § 60ff ; SGB II § 7 Abs. 5 S. 1 ;

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitslose, Leistungsausschluss für Auszubildende

SG Berlin, Beschluss vom 04.11.2005 - Aktenzeichen S 93 AS 9944/05 ER

DRsp Nr. 2008/9163

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitslose, Leistungsausschluss für Auszubildende

Ziel der Regelungen zum Arbeitslosengeld II ist es insbesondere, die Hilfebedürftigen rasch auf dem Arbeitsmarkt einzugliedern. Dem würde die Bewilligung für eine drei Jahre dauernde Ausbildung klar widersprechen. Selbst wenn eine Antragstellerin lediglich nicht die persönlichen Voraussetzungen für die Förderung einer dreijährigen Ausbildung zur Altenpflegerin gemäß dem BAföG oder dem SGB III erfüllt, liegt keine Gesetzeslücke in dem Sinne vor, dass der Gesetzgeber derartige Fälle übersehen hätte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BAföG § 60ff ; SGB II § 7 Abs. 5 S. 1 ;