SG Reutlingen - Urteil vom 30.09.2008
S 2 AS 198/08
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 ;

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende, Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung

SG Reutlingen, Urteil vom 30.09.2008 - Aktenzeichen S 2 AS 198/08

DRsp Nr. 2008/20705

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende, Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung

1. Für die Angemessenheit der tats?chlichen Aufwendungen für eine Unterkunft ist zu prüfen, welcher Mietzins abstrakt unter Berücksichtigung der jeweiligenrtlichen Gegebenheiten für den Hilfebedürftigen angemessen ist. Auf die Angemessenheit der tats?chlich gezahlten Kosten für die tats?chlich bewohnten R?umlichkeiten kommt es nicht an. 2. Legt der Hilfebedürftige keine Nachweise über eine ernsthafte und intensive Wohnungssuche vor, so kommt es auf die Frage, ob die auf abstrakter Ebene ermittelten angemessenen Unterkunftskosten sich in konkreten Wohnungsangeboten niederschlagen bzw. auf das Aufzeigen konkreter Wohnungsalternativen nicht an. [Amtlich ver?ffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 ;