SG Reutlingen - Urteil vom 30.09.2008
S 2 AS 4133/07
Normen:
SGB II § 31 Abs. 2 § 31 Abs. 3 S. 1 ;

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende, Voraussetzungen für Sanktionen wegen Verletzung der Meldepflicht

SG Reutlingen, Urteil vom 30.09.2008 - Aktenzeichen S 2 AS 4133/07

DRsp Nr. 2008/20706

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende, Voraussetzungen für Sanktionen wegen Verletzung der Meldepflicht

Eine verschärfte Sanktion nach § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB II tritt wegen einer Verletzung der Meldepflicht durch den Hilfebedürftigen nur dann ein, wenn die wiederholte Pflichtverletzung erfolgte, nachdem die erste Pflichtverletzung durch Bescheid sanktioniert wurde. Dabei entbindet ein Arzttermin den Hilfedürftigen nur bei einer Notfallbehandlung von der Meldepflicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 31 Abs. 2 § 31 Abs. 3 S. 1 ;