SG Hamburg - Beschluss vom 15.07.2005
S 51 SO 296/05 ER
Normen:
BSHG § 21 Abs. 1a Nr. 6 ; SGB XII § 21 S. 1 § 31 ; SGB II § 5 Abs. 2 S. 1 ;

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Abgrenzung zum Anspruch auf Sozialhilfe bei vor dem 1.1.2004 bekannt gewordenen Ansprüchen

SG Hamburg, Beschluss vom 15.07.2005 - Aktenzeichen S 51 SO 296/05 ER

DRsp Nr. 2008/17123

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Abgrenzung zum Anspruch auf Sozialhilfe bei vor dem 1.1.2004 bekannt gewordenen Ansprüchen

Auch wenn der Bedarf für sozialhilferechtliche Leistungen vor dem 31.12.2004 bekannt geworden ist, sind die Sozialhilfeträger gegenüber Beziehern von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II grundsätzlich nicht mehr zur Bewilligung von einmaligen Leistungen nach den vormals geltenden Regelungen des BSHG verpflichtet. Mangels einer Übergangsregelung ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in derartigen Fällen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BSHG § 21 Abs. 1a Nr. 6 ; SGB XII § 21 S. 1 § 31 ; SGB II § 5 Abs. 2 S. 1 ;