SG Berlin - Beschluß vom 09.01.2006
S 92 AS 11438/05 ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 ;

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft

SG Berlin, Beschluß vom 09.01.2006 - Aktenzeichen S 92 AS 11438/05 ER

DRsp Nr. 2007/20640

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft

1. Für eine alleinstehende Hilfebedürftige ist eine Brutto-Warmmiete in Höhe von 360,00 Euro als angemessen anzusehen. 2. § 4 Abs. 3 der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung schützt lediglich Mietverhältnisse, die bereits bestanden, ohne dass die Hilfebedürftigen bei deren Abschluss auf die Regelsätze des SGB II Rücksicht nehmen konnten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 ;