SG Berlin - Beschluß vom 30.03.2006 S 104 AS 2371/06 ER
Normen:
SGB II § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ;
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Anschaffung einer Schwangerschafts- und Babyausstattung
SG Berlin, Beschluß vom 30.03.2006 - Aktenzeichen S 104 AS 2371/06 ER
DRsp Nr. 2007/20612
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Anschaffung einer Schwangerschafts- und Babyausstattung
1. Wurde der Entbindungstermin auf ca. zwei Wochen nach der Antragstellung auf Erlass einer einstweiligen Anordnung berechnet, so ist insoweit keine zu behebende Notlage zu besorgen, da davon auszugehen ist, dass sich eine Antragstellerin die Erstausstattung für Schwangerschaftskleidung bereits vor der Antragstellung bei Gericht selbst zugelegt hat.2. Bei der Anschaffung einer Babyerstausstattung, die sich hinsichtlich der Anschaffung von Baby-Bekleidung nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II und im Übrigen (z.B. Kinderwagen, Wickelkommode, Kinderbettchen etc.) nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II richtet, ist der Erwerb von sog. "second-hand" Artikeln zumutbar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ;
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