SG Dresden - Beschluß vom 10.07.2006
S 23 AS 1002/06 ER
Normen:
BAföG § 10 Abs. 3 S. 1 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 § 7 Abs. 2 ; SGB II § 7 Abs. 5 S. 1 § 7 Abs. 5 S. 2 ;

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Ausschluss der Leistung für Auszubildende

SG Dresden, Beschluß vom 10.07.2006 - Aktenzeichen S 23 AS 1002/06 ER

DRsp Nr. 2007/20674

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Ausschluss der Leistung für Auszubildende

1. Für den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II kommt es nur auf die abstrakte Förderfähigkeit nach dem BAföG an. Ein tatsächlicher Bezug der vorrangigen Leistung ist nicht erforderlich. 2. Voraussetzung für einen besonderen Härtefall nach § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II ist ein atypischer Lebenssachverhalt, der es für den Auszubildenden auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses objektiv nicht zumutbar erscheinen lässt, seine Ausbildung zu unterbrechen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BAföG § 10 Abs. 3 S. 1 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 § 7 Abs. 2 ; SGB II § 7 Abs. 5 S. 1 § 7 Abs. 5 S. 2 ;