SG Berlin - Beschluss vom 09.11.2005
S 59 AS 9016/05 ER
Normen:
BAföG § 12 Abs. 1 Nr. 1 § 7 Abs. 3 ; SGB II § 7 Abs. 5 S. 1 § 7 Abs. 5 S. 2 § 7 Abs. 6 Nr. 2 ;

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Ausschluss der Leistungen bei Ausbildung, Härtefall

SG Berlin, Beschluss vom 09.11.2005 - Aktenzeichen S 59 AS 9016/05 ER

DRsp Nr. 2008/9161

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Ausschluss der Leistungen bei Ausbildung, Härtefall

1. § 7 Abs. 6 SGB II will nur diejenigen vom Ausschluss des Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt ausnehmen, die zwar Ausbildungsförderung erhalten, deren vom Gesetz festgesetzter Bedarf aber so niedrig ist, dass er zur Bedarfsdeckung ersichtlich nicht ausreicht. Wer aber erst gar nicht gefördert werden kann, weil er eine für Ausbildungen allgemein geltende Grenze der Förderung (z.B. zu später Fachrichtungswechsel, Altersgrenze etc.) überschreitet, kann keine Sonderstellung wegen der anerkannt unzureichenden Leistungen der Ausbildungsförderung im Fall des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG beanspruchen.