SG Berlin - Beschluss vom 23.11.2005 S 94 AS 10647/05 ER
Normen:
BAföG § 60ff ; SGB II § 7 Abs. 5 S. 1 § 7 Abs. 5 S. 2 ;
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Ausschluss von Leistungen für Auszubildende nach Abbruch des Erststudiums
SG Berlin, Beschluss vom 23.11.2005 - Aktenzeichen S 94 AS 10647/05 ER
DRsp Nr. 2008/9153
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Ausschluss von Leistungen für Auszubildende nach Abbruch des Erststudiums
1. Es ist für den Ausschluss nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II unerheblich, dass der Antragsteller tatsächlich wegen Abbruchs des Erststudiums keine Leistungen erhält.2. Es liegt auch keine besondere Härte im Sinne von § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II vor, wenn das Amt für Ausbildungsförderung keinen unabweisbaren Grund für den Studienabbruch angenommen hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BAföG § 60ff ; SGB II § 7 Abs. 5 S. 1 § 7 Abs. 5 S. 2 ;