SG Berlin - Beschluss vom 21.09.2005
S 63 AS 6023/05 ER
Normen:
SGB II § 42 S. 2 ;

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Auszahlung der Geldleistung, Übermittlung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten

SG Berlin, Beschluss vom 21.09.2005 - Aktenzeichen S 63 AS 6023/05 ER

DRsp Nr. 2008/9168

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Auszahlung der Geldleistung, Übermittlung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten

Bei der Übermittlung der Geldleistungen an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten fällt es in seinen Verantwortungsbereich, die erforderlichen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass ihn die Leistungen unter der angegebenen Anschrift tatsächlich erreichen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 42 S. 2 ;