SG Reutlingen - Beschluß vom 18.12.2006
S 2 AS 4271/06 ER
Normen:
SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; SGB II § 60 Abs. 4 § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c § 7 Abs. 3a Nr. 1 § 9 Abs. 2 S. 1 ;

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Bedarfsgemeinschaft

SG Reutlingen, Beschluß vom 18.12.2006 - Aktenzeichen S 2 AS 4271/06 ER

DRsp Nr. 2007/3204

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Bedarfsgemeinschaft

Das Tatbestandsmerkmal der eheähnlichen Gemeinschaft des § 7 Abs. 3 Ziff. 3 lit. b SGB II a.F. ist seit der Novellierung des SGB II mit Wirkung zum 1.8.2006 nicht mehr Voraussetzung für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft zwischen zwei nicht miteinander verwandten Personen. Indem der Gesetzgeber dieses Merkmal durch die neue Formulierung des § 7 Abs. 3 Ziffer 3 lit. c SGB II über die "Verantwortungsgemeinschaft" bzw. die "Einstehensgemeinschaft" ersetzt hat, verbietet sich nun eine unbesehene Übernahme der bisherigen Deutung in Anlehnung an das von der Rechtsprechung entwickelte Verständnis der Ehe und dem daraus abgeleiteten Verständnis zu eheähnlichen Gemeinschaften. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;