SG Berlin - Urteil vom 29.03.2006
S 55 AS 7521/05
Normen:
SGB II § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a § 12 Abs. 2 Nr. 2 § 12 Abs. 3 Nr. 3 § 12 Abs. 3 Nr. 6 § 2 Abs. 2 S. 1 § 24 § 9 ;

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, befristeter Zuschlag nach Arbeitslosengeld, Verwertung einer Lebensversicherung

SG Berlin, Urteil vom 29.03.2006 - Aktenzeichen S 55 AS 7521/05

DRsp Nr. 2007/20616

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, befristeter Zuschlag nach Arbeitslosengeld, Verwertung einer Lebensversicherung

1. Die Gewährung des Zuschlags gemäß § 24 SGB II setzt voraus, dass die Leistungen gemäß § 19 S. 1 Nr. 1 SGB II nach Berücksichtigung anzurechnenden Einkommens und Vermögens zu gewähren sind. 2. Auch wenn § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II nach seinem Wortlaut dahin verstanden werden könnte, dass bei einem erwachsenen Hilfebedürftigen zusätzlich zum Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II für jedes Kind weiteres Vermögen in Höhe von 4.100 _ von der Berücksichtigung auszunehmen sei, ist die Vorschrift nur im Sinne einer ausschließlich dem jeweiligen Kind zustehenden Freibetragsregelung zu verstehen. 3. Wenn der zu erwartende Nettoerlös bis zu zehn Prozent unter dem Substanzwert liegt, so ist die Verwertung einer Lebensversicherung nicht als offensichtlich unwirtschaftlich anzusehen. 4. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB II muss der Hilfesuchende zunächst alles Erforderliche veranlassen, um seine Abhängigkeit von Sozialleistungen zu vermeiden und auch erhebliche Verluste bei der Vermögensverwertung hinnehmen muss. Verluste von bis zu dreißig Prozent sind danach noch nicht als offensichtlich unwirtschaftlich im Sinne der Vorschrift anzusehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette: