LSG Hamburg - Beschluss vom 07.07.2005
L 5 B 116/05 ER AS
Normen:
AlgIIV § 1 ; EigZulG § 2 S. 1 ; SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a ;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 03.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 56 AS 168/05

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung einer Eigenheimzulage als Einkommen

LSG Hamburg, Beschluss vom 07.07.2005 - Aktenzeichen L 5 B 116/05 ER AS

DRsp Nr. 2008/16931

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung einer Eigenheimzulage als Einkommen

Nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II sind Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Bei einer Eigenheimzulage handelt es sich um eine zweckbestimmte Leistung dieser Art. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AlgIIV § 1 ; EigZulG § 2 S. 1 ; SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a ;
Vorinstanz: SG Hamburg, vom 03.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 56 AS 168/05