BSG - Urteil vom 12.12.2013
B 14 AS 76/12 R
Normen:
Alg II-V (2008) § 2 Abs. 4; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 19.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1155/10
SG Düsseldorf, vom 28.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 143/09

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung einer Erbschaft als Einkommen; Einsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts

BSG, Urteil vom 12.12.2013 - Aktenzeichen B 14 AS 76/12 R

DRsp Nr. 2014/8484

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung einer Erbschaft als Einkommen; Einsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts

Bei Berücksichtigung einer Einnahme als Einkommen kommt es in einem abschließenden Prüfungsschritt darauf an, ob zugeflossenes Einkommen als "bereites Mittel" geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken. Dies gilt auch bei Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme über einen Verteilzeitraum hinweg ohne Einschränkungen. Dementsprechend ist der Hilfebedürftige bei Zufluss einer einmaligen Einnahme gehalten, das Geld nicht zur Schuldendeckung zu verwenden, sondern über den Verteilzeitraum hinweg zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Juli 2012 geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vom 16. März 2009 bis 31. August 2009 Arbeitslosengeld II ohne Anrechnung von Einkommen zu zahlen.

Im Übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

Alg II-V (2008) § 2 Abs. 4; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 9 Abs. 1;

Gründe:

I