SG Mainz - Urteil vom 25.02.2008
S 7 AS 249/06
Normen:
AltZertG; EStG § 10a § 79 § 97 §§ 79ff ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB II § 12 Abs. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 2 § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 ; ZPO § 765a § 851 Abs. 1 ;

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung einer privaten Rentenversicherung als Vermögen, Zumutbarkeit der Verwertung

SG Mainz, Urteil vom 25.02.2008 - Aktenzeichen S 7 AS 249/06

DRsp Nr. 2008/17161

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung einer privaten Rentenversicherung als Vermögen, Zumutbarkeit der Verwertung

1. Der Unterschied zwischen staatlich geförderten und staatlich nicht geförderten Altersvorsorgeprodukten liegt in ihrer differierenden Versorgungssicherheit, die sicherstellt, dass die Versicherungsleistung für die Altersvorsorge zur Verfügung steht und nicht zuvor für andere Zwecke verwendet werden kann.