SG Aurich - Beschluss vom 24.02.2005
S 15 AS 11/05 ER
Normen:
SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 § 12 Abs. 3 S. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NJW 2005, 2030
NJW 2005, 2030

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung eines Kraftfahrzeugs als Vermögen

SG Aurich, Beschluss vom 24.02.2005 - Aktenzeichen S 15 AS 11/05 ER

DRsp Nr. 2005/5043

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung eines Kraftfahrzeugs als Vermögen

Befand sich ein Mittelklassewagen mit durchschnittlicher Motorisierung und ohne besonderen Luxus bereits vor der Arbeitslosigkeit im Eigentum des Arbeitslosen, so ist er ohne Rücksicht auf den aktuellen Marktwert nicht als Vermögen zu berücksichtigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 § 12 Abs. 3 S. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Streitig ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Bewilligung von Arbeitslosengeld ohne vorherige Verwertung eines Pkw als Vermögensgegenstand.