SG Hamburg - Beschluss vom 28.06.2005
S 51 AS 525/05 ER
Normen:
SGB X § 31 S. 1 § 33 ; SGB II § 16 Abs. 3 S. 2 § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. d § 39 Nr. 1 ; SGG § 123 § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Bestimmtheit des Angebots einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II

SG Hamburg, Beschluss vom 28.06.2005 - Aktenzeichen S 51 AS 525/05 ER

DRsp Nr. 2008/17125

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Bestimmtheit des Angebots einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II

Das Angebot einer im öffentlichen Interesse liegenden, zusätzlichen Arbeit gemäß § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II muss als Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Das Bestimmtheitsgebot erfordert insbesondere, dass die vom Adressaten auszuübende Tätigkeit genau bezeichnet wird, wobei eine rein abstrakte Umschreibung als nicht ausreichend betrachtet wird. Dem Bestimmtheitserfordernis genügt der Leistungsträger ebenfalls nicht, wenn er es der Einrichtung, bei der die Arbeit ausgeführt wird, überlässt, die Arbeitszeit oder die Art der konkret zu leistenden Arbeit festzulegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 31 S. 1 § 33 ; SGB II § 16 Abs. 3 S. 2 § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. d § 39 Nr. 1 ;