LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 30.12.2005
L 13 AS 5471/05 ER-B
Normen:
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b § 9 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 20.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 3866/05

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, eheähnliche Gemeinschaft als Bedarfsgemeinschaft

LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 30.12.2005 - Aktenzeichen L 13 AS 5471/05 ER-B

DRsp Nr. 2006/27599

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, eheähnliche Gemeinschaft als Bedarfsgemeinschaft

Im Regelfall kann eine eheähnliche Gemeinschaft nicht bereits mit Beginn des erstmaligen Zusammenlebens angenommen werden. Die dauerhafte Verfestigung einer Gemeinschaft kann erst bei einem Zusammenleben von mindestens einem Jahr bejaht werden, sofern keine besonderen Umstände abweichendes gebieten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b § 9 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanz: SG Karlsruhe, vom 20.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 3866/05