LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 02.12.2005
L 8 AS 4496/05 ER-B
Normen:
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b § 9 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn - XXX - 05.10.2005,

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, eheähnliche Gemeinschaft als Bedarfsgemeinschaft

LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 02.12.2005 - Aktenzeichen L 8 AS 4496/05 ER-B

DRsp Nr. 2006/27608

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, eheähnliche Gemeinschaft als Bedarfsgemeinschaft

Wenn ein Mann und eine Frau in einer Wohnung zusammenleben und ihr gemeinsames Kind betreuen, so reicht dies für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft iS von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b SGB II aus. Auch ein noch nicht 3 Jahre andauerndes Zusammenleben sowie das Fehlen eines gemeinsamen Kontos und einer sexuellen Beziehung ist in einem solchen Falle unerheblich bzw steht der Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht entgegen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b § 9 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanz: SG Heilbronn - XXX - 05.10.2005,