LSG Hamburg - Beschluss vom 02.08.2005
L 5 B 186/05 ER AS
Normen:
SGB II § 38 § 9 Abs. 2 S. 2 § 9 Abs. 5 ; SGG § 54 ;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 07.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 52 AS 456/05

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Einkommensanrechnung bei Kindern bei Bedarfsgemeinschaft mit nichtehelichem Partner, Aktivlegitimation im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Hamburg, Beschluss vom 02.08.2005 - Aktenzeichen L 5 B 186/05 ER AS

DRsp Nr. 2008/16929

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Einkommensanrechnung bei Kindern bei Bedarfsgemeinschaft mit nichtehelichem Partner, Aktivlegitimation im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Auf den Bedarf von Kindern, die mit einem Elternteil und dessen nichtehelichem Partner in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind nur das Einkommen und Vermögen des Elternteils anzurechnen. 2. Da auch die Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften eigene, selbständige Ansprüche haben, sind nur sie insoweit aktiv legitimiert. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 38 SGB II, der die Vertretung der Bedarfsgemeinschaft durch eine gesetzlich vermutete Bevollmächtigung bestimmt und damit an der Anspruchsinhaberschaft des jeweiligen vertretenen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft eben nichts ändert. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 38 § 9 Abs. 2 S. 2 § 9 Abs. 5 ; SGG § 54 ;