SG Berlin - Beschluss vom 01.12.2005
S 96 AS 10358/05 ER
Normen:
SGB II § 36 ;

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Erstausstattung und Unterkunftskosten, zuständiger Leistungsträger beim Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts

SG Berlin, Beschluss vom 01.12.2005 - Aktenzeichen S 96 AS 10358/05 ER

DRsp Nr. 2008/9148

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Erstausstattung und Unterkunftskosten, zuständiger Leistungsträger beim Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts

Für die Gewährung von Leistungen zur Wohnungserstausstattung ist der Leistungsträger zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die auszustattende Wohnung liegt, da der Bedarf für die Erstausstattung der Wohnung erst in dem Moment entsteht, wo der Hilfebedürftige in die auszustattende Wohnung tatsächlich einzieht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 36 ;