SG Dresden - Beschluß vom 05.08.2006
S 23 AS 1202/06 ER
Normen:
SGB II § 1 Abs. 1 § 7 Abs. 5 S. 1 § 7 Abs. 5 S. 2 ;

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende für Auszubildende

SG Dresden, Beschluß vom 05.08.2006 - Aktenzeichen S 23 AS 1202/06 ER

DRsp Nr. 2007/20667

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende für Auszubildende

1. Voraussetzung für einen besonderen Härtefall nach § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II ist eine zeitlich bereits erheblich vorangeschrittene Ausbildung oder das unmittelbar bevorstehende Ausbildungsende. Außerdem muss der Auszubildende aufgrund außergewöhnlicher, nicht selbstverschuldeter Umstände seine Ausbildung innerhalb der Regelförderungsdauer nicht zum Ende bringen und daher nicht in zumutbarer Weise auf einen Nebenerwerb zur Sicherung seines Lebensunterhalts verwiesen werden können. 2. In der Examens- oder Abschlussprüfungsphase ist es nicht möglich, durch Nebentätigkeiten nebenbei den Unterhalt sicherzustellen. Die strikte Anwendung des § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II würde den Status der Hilfebedürftigkeit des Auszubildenden zementieren, was den in § 1 Abs. 1 SGB II genannten Aufgaben und Zielen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entgegensteht, hilfebedürftige Personen in die Lage zu setzen, ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten.