Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2019 aufgehoben und der Antrag abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander in beiden Instanzen keine Kosten zu erstatten.
Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. B., B-Straße, A-Stadt, Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.
I.
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