Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Übernahme der Kosten für eine Auszugsrenovierung
SG Berlin, Beschluss vom 04.08.2005 - Aktenzeichen S 63 AS 6229/05 ER
DRsp Nr. 2008/17088
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Übernahme der Kosten für eine Auszugsrenovierung
Wenn der Auszug sozialhilferechtlich gerechtfertigt ist, so gehören die Aufwendungen für eine mietvertraglich geschuldete Auszugsrenovierung zu den Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II. Dabei ist das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 1 SGB II glaubhaft zu machen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]