SG Berlin - Beschluss vom 23.11.2005
S 91 AS 10835/05 ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 5 S. 1 § 7 Abs. 5 S. 2 ;

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Leistungsausschluss für Auszubildende beim Überschreiten der Förderungshöchstdauer des BAföG

SG Berlin, Beschluss vom 23.11.2005 - Aktenzeichen S 91 AS 10835/05 ER

DRsp Nr. 2008/9152

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Leistungsausschluss für Auszubildende beim Überschreiten der Förderungshöchstdauer des BAföG

Eine allgemeine Härte genügt nicht zur Erfüllung des Tatbestandes im Sinne von § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II. Erforderlich ist vielmehr das Vorliegen einer besonderen Härte. Eine solche ist nur gegeben, wenn der Fall vom üblichen Geschehensablauf abweicht (hier: Examensvorbereitung und Bearbeitung der Diplomarbeit nach Ablauf der Förderungshöchstdauer nach dem BAföG). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 5 S. 1 § 7 Abs. 5 S. 2 ;