SG Hamburg - Beschluss vom 24.04.2008
S 56 AS 796/08 ER
Normen:
AsylbLG § 1 Abs. 1 ; SGB X § 45 ; SGB II § 20 Abs. 3 § 22 Abs. 1 § 22 Abs. 4 ;

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Mischregelsatz bei Bedarfsgemeinschaft mit einem Leistungsberechtigten nach Asylbewerberleistungsgesetz, Übernahme von Wasserkosten

SG Hamburg, Beschluss vom 24.04.2008 - Aktenzeichen S 56 AS 796/08 ER

DRsp Nr. 2008/17137

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Mischregelsatz bei Bedarfsgemeinschaft mit einem Leistungsberechtigten nach Asylbewerberleistungsgesetz, Übernahme von Wasserkosten

1. Der Mischregelsatz des § 20 Abs. 3 SGB II findet auf eine Bedarfsgemeinschaft, in der ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger mit einem Partner zusammenlebt, der leistungsberechtigt nach dem AsylbLG ist, keine Anwendung. 2. Solange dem Hilfebedürftigen die Senkung von Wasserkosten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, sind sie in der tatsächlichen Höhe und nicht als Pauschale zu übernehmen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AsylbLG § 1 Abs. 1 ; SGB X § 45 ; SGB II § 20 Abs. 3 § 22 Abs. 1 § 22 Abs. 4 ;