BSG - Urteil vom 12.12.2013
B 4 AS 7/13 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB II § 16 Abs. 1 S. 2; SGB III § 53 Abs. 1; SGB III § 53 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a; SGB III § 54;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 21.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 1702/11
SG Detmold, vom 02.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 151/07

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Mobilitätshilfe als Eingliederungsleistung für die Aufnahme einer Tätigkeit als Studienreferendar

BSG, Urteil vom 12.12.2013 - Aktenzeichen B 4 AS 7/13 R

DRsp Nr. 2014/7169

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Mobilitätshilfe als Eingliederungsleistung für die Aufnahme einer Tätigkeit als Studienreferendar

Die Gewährung von Eingliederungsleistungen nach dem SGB 2 setzt - wie die frühere Gewährung von Mobilitätshilfen nach dem SGB 3 - voraus, dass die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erfolgen soll.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. November 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SGB II § 16 Abs. 1 S. 2; SGB III § 53 Abs. 1; SGB III § 53 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a; SGB III § 54;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Mobilitätshilfen nach dem SGB II.

Der 1960 geborene Kläger schloss im Jahr 2003 ein Kunststudium in B. mit dem Diplom ab. Er bezog anschließend ebenfalls in B. zunächst Sozialhilfe und ab 2005 Leistungen nach dem SGB II. Ab 1.2.2007 wurde er für eine Tätigkeit als Studienreferendar in Nordrhein-Westfalen zum Beamten auf Widerruf ernannt und zog von B. nach O..