LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.12.2019
L 19 AS 879/19
Normen:
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a);
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 13.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 918/18

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIAnnahme einer Bedarfsgemeinschaft durch Eheleute beim Getrenntleben in einer ehelichen Wohnung und fehlendem objektiv hervortretenden Trennungswillen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.12.2019 - Aktenzeichen L 19 AS 879/19

DRsp Nr. 2020/7863

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Annahme einer Bedarfsgemeinschaft durch Eheleute beim Getrenntleben in einer ehelichen Wohnung und fehlendem objektiv hervortretenden Trennungswillen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 13.05.2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a);

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Bewilligung höherer Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von April 2018 bis September 2018.

Der am 00.00.1958 geborene Kläger bezieht laufend Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Er wohnt in einer seit 2009 angemieteten Wohnung zusammen mit seiner am 00.00.1981 geborenen Ehefrau und dem am 00.00.2008 geborenen gemeinsamen Sohn, für den im streitigen Zeitraum Kindergeld i.H.v. 194,00 EUR monatlich bezogen wurde. Das Warmwasser wird dezentral erzeugt.