Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 13.05.2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Bewilligung höherer Grundsicherungsleistungen nach dem
Der am 00.00.1958 geborene Kläger bezieht laufend Grundsicherungsleistungen nach dem
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