LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.04.2019
L 2 AS 1817/17
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 11.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 1591/13

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungKeine Übernahme von Darlehenszinsen bei nicht unmittelbarer Verwendung für Wohneigentum

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.04.2019 - Aktenzeichen L 2 AS 1817/17

DRsp Nr. 2019/8810

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Keine Übernahme von Darlehenszinsen bei nicht unmittelbarer Verwendung für Wohneigentum

Schuldzinsen für Darlehen, die nicht unmittelbar für das Wohneigentum verwendet werden, können auch dann nicht Teil der Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 SGB II sein, wenn für diese Darlehen dem Darlehensgeber zur Sicherheit eine Hypothek oder Grundschuld am Wohneigentum eingeräumt wird.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 11.07.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 30.06.2013, insbesondere die Berücksichtigung weiterer Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Form von Darlehenszinsen.