BSG - Urteil vom 28.03.2013
B 4 AS 59/12 R
Normen:
SGB X § 33 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB II § 7 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 09.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 67/08
SG Magdeburg, vom 17.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 90315/06

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Rücknahme der Bewilligung von Leistungen über den Zeitpunkt der Aufnahme einer leistungsausschließenden Ausbildung hinaus; Pflichtverletzung des Leistungsempfängers

BSG, Urteil vom 28.03.2013 - Aktenzeichen B 4 AS 59/12 R

DRsp Nr. 2013/19142

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Rücknahme der Bewilligung von Leistungen über den Zeitpunkt der Aufnahme einer leistungsausschließenden Ausbildung hinaus; Pflichtverletzung des Leistungsempfängers

Die Rücknahme einer anfänglich rechtswidrigen Bewilligung von SGB 2-Leistungen wegen einer Verletzung von Mitteilungspflichten durch Unterlassen setzt voraus, dass das Unterlassen einer rechtzeitigen Anzeige des konkreten Umstands für die Bewilligung wesentlich war und dessen Kenntnis eine rechtswidrige Bewilligung verhindert hätte.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 9. Mai 2012 aufgehoben und der Rechtstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB X § 33 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB II § 7 Abs. 5 S. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung und Erstattung von SGB II -Leistungen für den Zeitraum vom 6.8.2005 bis 31.1.2006.