LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 29.11.2006
L 6 B 388/06 AL ER
Normen:
BAföG; BeArbThG § 4 Abs. 4 ; ErgThAPrV; GG Art. 12 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; SGB II § 16 Abs. 1 ; SGB III § 101 § 102 § 59 § 60 Abs. 1 § 77 § 85 Abs. 2 S. 2 § 85 Abs. 2 S. 3 § 97 § 97ff §§ 59ff § § 77ff ;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 27.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 56 AL 2359/06

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Übernahme der Kosten für eine Ausbildung zur Ergotherapeutin als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.11.2006 - Aktenzeichen L 6 B 388/06 AL ER

DRsp Nr. 2007/20069

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Übernahme der Kosten für eine Ausbildung zur Ergotherapeutin als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Maßgeblich für die Förderungsfähigkeit einer Bildungsmaßnahme ist die konkrete Ausgestaltung des Bildungsangebots selbst. Nach seinem Zuschnitt, seiner Struktur und seinen Inhalten ist zu entscheiden, ob es sich um eine schulische oder berufliche Ausbildung oder um eine berufliche Weiterbildung handelt. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, etwa welche Vorkenntnisse für die erfolgreiche Teilnahme erforderlich sind, welche Unterrichtsformen geplant sind und welcher Abschluss angestrebt wird (hier: dreijährige Bildungsmaßnahme mit dem Ziel eines Abschlusses als staatlich anerkannte Ergotherapeutin). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BAföG;