SG Berlin - Beschluss vom 01.12.2005
S 63 AS 11229/05 ER
Normen:
SGB II § 20 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 § 22 Abs. 5 § 23 Abs. 1 ;

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Übernahme einer Betriebskostennachforderung aus früherem Mietverhältnis

SG Berlin, Beschluss vom 01.12.2005 - Aktenzeichen S 63 AS 11229/05 ER

DRsp Nr. 2008/9147

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Übernahme einer Betriebskostennachforderung aus früherem Mietverhältnis

1. Grundsätzlich sind auch Nachforderungen des Vermieters aus einem bestehenden Mietverhältnis von dem Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung umfasst. Wird die Wohnung vom Hilfebedürftigen nicht mehr bewohnt, so stellen diese Kosten jedoch keinen gegenwärtig zu deckenden Bedarf der Unterkunft und Heizung mehr dar und können folglich nach Maßgabe der genannten Vorschrift nicht übernommen werden. 2. Eine darlehensweise Übernahme einer Betriebskostennachforderung gemäß § 23 Abs. 1 SGB II scheidet aus, weil sie begrifflich nicht von den Regelleistungen im Sinne von § 20 Abs. 1 S. 1 SGB II erfasst wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 20 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 § 22 Abs. 5 § 23 Abs. 1 ;