SG Berlin - Beschluss vom 28.11.2005
S 63 AS 9629/05 ER
Normen:
SGB II § 2 Abs. 1 § 22 Abs. 3 ;

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Übernahme von Umzugskosten

SG Berlin, Beschluss vom 28.11.2005 - Aktenzeichen S 63 AS 9629/05 ER

DRsp Nr. 2008/9150

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Übernahme von Umzugskosten

Nach § 22 Abs. 3 SGB II erforderliche Zusicherungen sind grundsätzlich vor Abschluss des Mietvertrages einzuholen. Dabei sind grundsätzlich nur die Kosten für einen Mietwagen und für die Bewirtung von Hilfspersonen eingeschlossen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 2 Abs. 1 § 22 Abs. 3 ;