SG Berlin - Beschluss vom 28.11.2005 S 63 AS 9629/05 ER
Normen:
SGB II § 2 Abs. 1 § 22 Abs. 3 ;
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Übernahme von Umzugskosten
SG Berlin, Beschluss vom 28.11.2005 - Aktenzeichen S 63 AS 9629/05 ER
DRsp Nr. 2008/9150
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Übernahme von Umzugskosten
Nach § 22 Abs. 3 SGB II erforderliche Zusicherungen sind grundsätzlich vor Abschluss des Mietvertrages einzuholen. Dabei sind grundsätzlich nur die Kosten für einen Mietwagen und für die Bewirtung von Hilfspersonen eingeschlossen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]