SG Dresden - Beschluss vom 18.05.2005
S 23 AS 175/05 ER
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b § 9 Abs. 2 S. 1 ;

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Verfassungsmäßigkeit der Einkommensanrechnung in einer eheähnlichen Gemeinschaft als Bedarfsgemeinschaft

SG Dresden, Beschluss vom 18.05.2005 - Aktenzeichen S 23 AS 175/05 ER

DRsp Nr. 2008/17112

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Verfassungsmäßigkeit der Einkommensanrechnung in einer eheähnlichen Gemeinschaft als Bedarfsgemeinschaft

Die Anrechnung von Einkommen des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft nach dem SGB II, deren Bestehen nur anhand der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden kann, ist nicht verfassungswidrig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b § 9 Abs. 2 S. 1 ;