SG Dresden - Beschluss vom 18.05.2005 S 23 AS 175/05 ER
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b § 9 Abs. 2 S. 1 ;
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Verfassungsmäßigkeit der Einkommensanrechnung in einer eheähnlichen Gemeinschaft als Bedarfsgemeinschaft
SG Dresden, Beschluss vom 18.05.2005 - Aktenzeichen S 23 AS 175/05 ER
DRsp Nr. 2008/17112
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Verfassungsmäßigkeit der Einkommensanrechnung in einer eheähnlichen Gemeinschaft als Bedarfsgemeinschaft
Die Anrechnung von Einkommen des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft nach dem SGB II, deren Bestehen nur anhand der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden kann, ist nicht verfassungswidrig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b § 9 Abs. 2 S. 1 ;