SG Dresden - Beschluss vom 14.06.2005 S 23 AS 332/05 ER
Normen:
BGB § 1615l ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b § 9 Abs. 1 Nr. 2 § 9 Abs. 2 S. 1 ;
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Verfassungsmäßigkeit der Einkommensberücksichtigung des Partners in einer eheähnlichen Gemeinschaft, Hilfebedürftigkeit bei Vorliegen eines Unterhaltsanspruchs der Mutter gegen den Vater
SG Dresden, Beschluss vom 14.06.2005 - Aktenzeichen S 23 AS 332/05 ER
DRsp Nr. 2008/17104
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Verfassungsmäßigkeit der Einkommensberücksichtigung des Partners in einer eheähnlichen Gemeinschaft, Hilfebedürftigkeit bei Vorliegen eines Unterhaltsanspruchs der Mutter gegen den Vater
1. Es ist verfassungsgemäß, Einkommen des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft nach §§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b, 9 Abs. 2 S. 1 SGB II anzurechnen. Dabei kommt es für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft darauf an, dass auf personaler und materieller Ebene der Ehe vergleichbare Lebensumstände bestehen, die den Schluss zulassen, dass von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann.
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