LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 01.07.2005
L 2 B 23/05 AS ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 4 Alt. 1 ; StPO § 121 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Halle (Saale) - S 4 AS 44/05 ER - 12.04.2005,

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende während einer Untersuchungshaft, Leistungsausschluss nach Ablauf einer Sechsmonatsfrist

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.07.2005 - Aktenzeichen L 2 B 23/05 AS ER

DRsp Nr. 2008/17056

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende während einer Untersuchungshaft, Leistungsausschluss nach Ablauf einer Sechsmonatsfrist

1. Zu den stationären Einrichtungen iS des § 7 Abs. 4 SGB II zählen auch Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung. 2. Befinden sich erwerbsfähige Personen voraussichtlich nur vorübergehend, dh bis zu sechs Monaten, in einer stationären Einrichtung, so können sie Ansprüche nach dem SGB II haben (hier: für die Dauer einer Untersuchungshaft). Ab dem siebten Monat kommt der Sozialhilfeträger nach dem SGB XII für einen Taschengeldanspruch als leistungspflichtig in Betracht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 4 Alt. 1 ; StPO § 121 Abs. 1 ;
Vorinstanz: SG Halle (Saale) - S 4 AS 44/05 ER - 12.04.2005,