BSG - Urteil vom 26.05.2011
B 14 AS 54/10 R
Normen:
SGB X § 31 S. 1; SGB X § 89 Abs. 1; SGB X § 90 S. 2;
Fundstellen:
BSGE 108, 229
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 26.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 457/08
LSG Chemnitz, vom 25.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 451/09

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Zulässigkeit der Erhebung von Mahngebühren bei der Einziehung von Forderungen der Arbeitsgemeinschaft

BSG, Urteil vom 26.05.2011 - Aktenzeichen B 14 AS 54/10 R

DRsp Nr. 2011/17268

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Zulässigkeit der Erhebung von Mahngebühren bei der Einziehung von Forderungen der Arbeitsgemeinschaft

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 25. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Revisionsverfahren.

Normenkette:

SGB X § 31 S. 1; SGB X § 89 Abs. 1; SGB X § 90 S. 2;

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich im Rahmen der Aufhebung und Rückforderung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) gegen die Erhebung von Mahngebühren durch die beklagte Bundesagentur für Arbeit (BA).