Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, zuständiger Leistungsträger, Fälligkeit der Leistung
SG Berlin, Beschluss vom 09.03.2006 - Aktenzeichen S 104 AS 1770/06 ER
DRsp Nr. 2007/20622
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, zuständiger Leistungsträger, Fälligkeit der Leistung
1. Für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts der Leistungsträger örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hilfeempfänger zum Zeitpunkt der Fälligkeit seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.2. Die Fälligkeit gemäß §§ 40, 41SGB I bei der Erstausstattung einer Wohnung tritt grundsätzlich erst mit dem Einzug ein. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]