BSG - Urteil vom 14.06.2018
B 14 AS 13/17 R
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a); PrVG § 2 Abs. 1 Nr. 1; PrVG § 13a;
Fundstellen:
NZS 2018, 996
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 15.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 490/13
SG Berlin, vom 14.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 61 AS 14324/09

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeBerücksichtigung einer Ausgleichsrente nach dem Gesetz über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus als Einkommen

BSG, Urteil vom 14.06.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 13/17 R

DRsp Nr. 2018/15955

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Berücksichtigung einer Ausgleichsrente nach dem Gesetz über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus als Einkommen

Die Ausgleichsrente des Gesetzes über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG; juris: PrVG BE 1991) des Landes Berlin ist nicht von der Berücksichtigung als Einkommen nach dem SGB II ausgenommen.

1. Eine Ausgleichsrente nach dem PrVG kann nicht durch erweiternde Auslegung des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in die Privilegierung der Grundrente miteinbezogen werden. 2. Auch eine Analogie ist ausgeschlossen, weil nach der historischen Entwicklung ausdrücklich nur die Grundrente von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen wurde und es ansonsten bei dem allgemeinen Prinzip der Einbeziehung aller Einkünfte in die Einkommensberechnung bleibt. 3. Es liegt insoweit keine planwidrige Lücke im PrVG vor.

Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Oktober 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a); PrVG § 2 Abs. 1 Nr. 1; PrVG § 13a;

Gründe:

I